Sonder- und Gemeinschaftseigentum
In einem geteilten Pflegeobjekt ist das Pflegeappartement als Sondereigentum zu betrachten. Im Gegensatz dazu gelten als Gemeinschaftseigentum die Gebäudeteile, welche nicht einem Eigentümer allein zuzuordnen sind. In einem Pflegeobjekt gehören dem Eigentümer eines Appartements folglich nicht nur das Appartement, sondern anteilig auch andere Bereiche, wie Bäder, Küchen, Behandlungsräume und Flure. Deshalb bekommt der Investor nicht nur den Mietpreis für das Appartement, sondern ebenso den Mietpreis pro Quadratmeter auf die Gemeinschaftsflächen.